Allgemeine Dienstleistungsbedingungen von CompanyTuning, einem Handelsnamen der AquaCorn B.V., nachstehend der „Aufragnehmer“ genannt (2020).
I. ANWENDBARKEIT DIESER BEDINGUNGEN
Die nachstehenden Bedingungen finden auf sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber – der Partei, die den Auftragnehmer beauftragt – Anwendung, in deren Rahmen der Auftragnehmer einen Auftrag annimmt und ausführt. Jeder, der vom Auftragnehmer im Interesse der Vertragserfüllung eingeschaltet wird, kann sich auf diese allgemeinen Bedingungen berufen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden abgelehnt.
II. ZUSTANDEKOMMEN UND UMFANG DES VERTRAGS: KÜNDIGUNG
1. Ohne anders lautende Angabe sind die Angebote des Auftragnehmers unverbindlich und haben eine Gültigkeit von dreißig Tagen nach dem Ausstellungsdatum. Der Vertrag kommt durch die mündliche oder schriftliche Annahme des Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber bzw. durch die Durchführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer zustande. Es ist den Parteien freigestellt, das Zustandekommen des Vertrags mit anderen Mitteln zu beweisen. Einem schriftlichen Auftrag ist eine deutliche Beschreibung der zu verrichtenden Arbeiten beizufügen. Der Auftragnehmer hat das Recht, ein unverbindliches Angebot bis zu fünf Werktagen nach dem Eingang der Auftragsannahme seitens des Auftraggebers zu widerrufen. Ohne gegenteilige Vereinbarung wird jeder Auftrag von der in diesem Vertrag genannten Gesellschaft angenommen und in ihrem Namen ausgeführt. Dies gilt auch, wenn der Auftrag mit dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Zweck angenommen wird, dass er von einer bestimmten Person ausgeführt wird. In Abweichung von den Bestimmungen in Artikel 404, Artikel 407 Absatz 2 und Artikel 409 Buch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs sind weder die Gesellschafter des Auftragnehmers noch seine Geschäftsführer oder die Personen, die (in einem festen Arbeitsverhältnis) Arbeiten ausführen, persönlich gebunden oder haftbar.
2. Sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde oder sich aus der Art des Auftrags nicht etwas anderes ergibt, ist der Vertrag zwischen den Parteien unbefristet gültig. Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer können den Vertrag jederzeit schriftlich kündigen. Ohne ausdrücklich anders lautende Mitteilung des Auftraggebers umfasst der Auftrag auch die Arbeiten, die im Rahmen einer sorgfältigen Vertragserfüllung erforderlich sind, unabhängig davon, ob der Auftraggeber sich dieser Notwendigkeit bewusst ist.
III. VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE INFORMATIONEN
1. Der Auftraggeber hat sämtliche Daten und Bescheide, die der Auftragnehmer für die korrekte Durchführung des Auftrags benötigt, rechtzeitig in der vom Auftragnehmer gewünschten Form zur Verfügung zu stellen.
2. Der Auftraggeber gewährleistet die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Daten. Der Auftragnehmer ist zu keiner selbstständigen Kontrolle dieser Daten verpflichtet, auch nicht, wenn diese Daten von Dritten stammen.
3. Sollte der Auftraggeber Daten verzögert und/oder unvollständig übermitteln und sollte der Auftragnehmer infolgedessen zusätzliche Mühen aufwenden müssen, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Mühen in Rechnung stellen.
IV. AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGS; ÜBERNAHME VON PERSONAL
1. Der Auftragnehmer bestimmt die Art und Weise, wie der Auftrag ausgeführt wird, und weist die Person, die den Auftrag ausführt, entsprechend an.
2. Der Auftragnehmer hat das Recht, den Auftrag oder Teile des Auftrags extern zu vergeben oder von Dritten durchführen zu lassen, sofern die Art des Auftrags dem nicht entgegensteht.
3. Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vorauszahlung zu leisten oder Informationen und/oder Materialien zur Verfügung zu stellen, so beginnt die Frist, innerhalb derer der Auftragnehmer die Arbeiten fertigzustellen hat, nicht bevor die Zahlung eingegangen ist bzw. die Informationen und/oder Materialien dem Auftragnehmer vollständig zur Verfügung gestellt wurden.
4. Ohne ausdrücklich gegenteilige Vereinbarung verstehen sich die Fristen, innerhalb derer die Arbeiten fertigzustellen sind, nicht als Endfristen. Sollte der Auftragnehmer seine Arbeiten nicht rechtzeitig fertigstellen, so hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und ihm eine in Rücksprache mit dem Auftragnehmer festzulegende angemessene Frist zu gewähren, innerhalb derer die Arbeiten fertigzustellen sind.
5. Während der Ausführung des Auftrags sowie während eines Zeitraums von sechs Monaten nach dessen Fertigstellung ist es den Parteien untersagt, sich zwecks Eingehens eines Arbeitsverhältnisses an Personal der jeweils anderen Partei zu wenden. Sollte eine der Parteien gegen dieses Verbot verstoßen, so schuldet sie der jeweils anderen Partei eine Geldstrafe in Höhe des Bruttogehalts des jeweiligen Angestellten für die letzten sechs Monate unbeschadet des Rechts dieser Partei auf Vertragserfüllung, ergänzenden Schadenersatz und Vertragsauflösung.
V. GEISTIGES EIGENTUM UND GEHEIMHALTUNG
1. Der Auftragnehmer behält sich sämtliche Rechte bezüglich der geistigen Produkte vor, die er im Rahmen der Ausführung des Auftrags verwendet oder verwendet hat. Dazu zählen Computerprogramme, Systementwürfe, Arbeitsmethoden, Hinweise, (Muster-)Verträge und andere geistige Produkte des Auftragnehmers im weitesten Sinne des Wortes.
2. Der Auftraggeber unterlässt es, den Inhalt von Berichten, Hinweisen oder anderen schriftlichen oder mündlichen Äußerungen des Auftragnehmers zu veröffentlichen, die nicht zu dem Zweck erstellt oder gemacht wurden, Dritte mit den darin enthaltenen Informationen zu versehen. Der Auftraggeber sorgt zudem dafür, dass Dritte die Inhalte im Sinne des vorherigen Absatzes nicht zur Kenntnis nehmen können. Der Auftragnehmer berücksichtigt die Geheimhaltungspflicht, die sich aus der Art des Auftrags und den Vorschriften im Sinne von Artikel IV Absatz 1 ergibt.
VI. HONORAR
1. Das Honorar des Auftragnehmers ist vom Ergebnis des erteilten Auftrags unabhängig. Ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung wird das Honorar auf der Grundlage der aufgewandten oder aufzuwendenden Arbeit des Auftragnehmers nach den bei diesem für den betreffenden Angestellten üblichen Tarifen berechnet. Sollte der Auftragnehmer kraft der Bestimmungen in Artikel IV Absatz 3 Dritte einsetzen, so findet dies auf ihre Bemühungen entsprechend Anwendung.
2. Sollten Löhne und/oder Preise nach dem Zustandekommen des Vertrags, jedoch vor der vollständigen Fertigstellung des Auftrags einer Änderung unterliegen, so hat der Auftragnehmer ohne gegenteilige Vereinbarung das Recht, den vereinbarten Tarif entsprechend anzupassen.
3. Das Honorar wird dem Auftraggeber – gegebenenfalls zuzüglich Auslagen und Abrechnungen eingeschalteter Dritter – wöchentlich nach Durchführung der Arbeiten in Rechnung gestellt. Die zu zahlende Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Fahrtstunden werden auf der Grundlage des vereinbarten Honorars pro Zeiteinheit für die gesamte Fahrtzeit in Rechnung gestellt. .
VII. ZAHLUNG UND KOSTEN
1. Der Auftraggeber hat die Zahlung ohne Abzug, Nachlass oder Verrechnung innerhalb der vereinbarten Frist zu leisten, die ohne ausdrücklich anders lautende Vereinbarung fünf Tage nach dem Rechnungsdatum beträgt. Die Zahlung hat mittels Überweisung in Euro auf ein vom Auftragnehmer anzugebendes Bankkonto zu erfolgen.
2. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zahlen, so befindet er sich ohne die Notwendigkeit einer Inverzugsetzung in Verzug. Ab dem Verstreichen der Zahlungsfrist schuldet der Auftraggeber die Zinsen im Sinne von Artikel 119 Buchstabe a Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ein Teil einer Woche wird dabei als ganze Woche berechnet.
3. Befindet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, so werden alle Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ohne die Notwendigkeit einer Inverzugsetzung unmittelbar und vollständig fällig. Ab dem Tag der Fälligkeit schuldet der Auftraggeber auf diese Forderungen die im vorhergehenden Absatz genannten Zinsen.
4. Im Falle eines – (nicht) gemeinsam – erteilten Auftrags sind die Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer gesamtschuldnerisch haftbar.
5. Sollte der Auftragnehmer für die Eintreibung der Forderung außergerichtliche Kosten aufwenden müssen, so gehen diese Kosten vollständig zulasten des Auftraggebers. Die Kosten werden auf 15 % der Hauptsumme mit einem Mindestbetrag von 400,00 EUR festgelegt, dies unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers zur Forderung des gesamten Schadenersatzes.
6. Sollte der Auftraggeber trotz Inverzugsetzung mit der Begleichung seiner Schulden gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug bleiben, so hat der Auftragnehmer das Recht, sämtliche Dokumente, die sich auf den Auftrag bzw. dessen Ausführung beziehen, bis zur vollständigen Begleichung in seinem Besitz zu behalten. Die Bestimmungen im vorherigen Satz beziehen sich nicht auf – (nicht) bearbeitete – Sachen oder Bescheide des Auftraggebers, die zur Verwaltung des Auftragnehmers gehören.
VIII. MÄNGELRÜGEN
1. Mängelrügen bezüglich der Ausführung von Arbeiten und/oder der Abrechnungen sind dem Auftragnehmer innerhalb von zwanzig Tagen nach dem Versanddatum der Schriftstücke oder Informationen, auf die sich die Mängelrüge bezieht, bzw. innerhalb von zwanzig Tagen nach der Feststellung des Mangels – sofern der Auftraggeber nachweisen kann, dass er den Mangel nach billigem Ermessen nicht früher entdecken konnte – schriftlich mitzuteilen, dies unter Androhung der Verwirkung des Rechts, sich auf eine zurechenbare Leistungsstörung bzw. unrechtmäßige Handlung des Auftragnehmers zu berufen.
2. Mängelrügen haben keine Aussetzung der Zahlungspflicht des Auftraggebers zur Folge
IX. HAFTUNG UND AUSSCHLUSSFRIST
1. Sollte der Auftraggeber nachweisen, dass er infolge eines Fehlers des Auftraggebers einen Schaden erlitten hat, der durch sorgfältiges Handeln und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel IV Absatz 1 dieser allgemeinen Bedingungen vermieden worden wäre, und dass er diesen Schaden rechtzeitig gerügt hat, so hat er dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu bieten, den Schaden möglichst rückgängig zu machen oder einzugrenzen. Der Auftraggeber ist ferner dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen.
2. Ausgenommen im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit übernimmt der Auftragnehmer für Schäden keine Haftung. Sollte eine Haftpflicht vorliegen, so beschränkt sich diese auf den direkten Schaden, dies mit der Maßgabe, dass sich diese Haftpflicht niemals auf einen höheren Betrag beläuft als die Höhe des Honorars, das für den betreffenden Auftrag vereinbart wurde, zuzüglich Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer haftet niemals für Schäden des Auftraggebers, die dadurch entstanden sind, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer unkorrekte oder unvollständige Bescheide oder Informationen hat zukommen lassen.
3. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer gegenüber Forderungen Dritter aufgrund des Schadens, der dadurch verursacht wird, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer unkorrekte oder unvollständige Bescheide oder Informationen hat zukommen lassen, schadlos, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Schaden keinem vorzuwerfenden Handeln oder Unterlassen seinerseits zuzuschreiben ist bzw. durch Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers verursacht wurde.
X. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
1. Sämtliche (Folge-)Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, auf die diese allgemeinen Bedingungen Anwendung finden, unterliegen niederländischem Recht.
2. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, auf die diese allgemeinen Bedingungen Anwendung finden, werden dem Bezirksgericht (Rechtbank) in Breda in die Niederlande vorgelegt. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können auch einen Rechtsgang nutzen, der von der Berufsorganisation des Auftragnehmers eröffnet wurde/wird.